"Eine Schonfrist gibt es nicht"
![](/fileadmin/_processed_/0/1/csm_Ahnis-vomWege_c_BBH_0f506e91db.jpg 320w, /fileadmin/_processed_/0/1/csm_Ahnis-vomWege_c_BBH_c98981f0fb.jpg 480w, /fileadmin/_processed_/0/1/csm_Ahnis-vomWege_c_BBH_d0803fd1d1.jpg 640w, /fileadmin/_processed_/0/1/csm_Ahnis-vomWege_c_BBH_f34fcfeebb.jpg 784w, /fileadmin/_processed_/0/1/csm_Ahnis-vomWege_c_BBH_da84937b71.jpg 912w, /fileadmin/_processed_/0/1/csm_Ahnis-vomWege_c_BBH_8ebc5d5c68.jpg 1024w, /fileadmin/_processed_/0/1/csm_Ahnis-vomWege_c_BBH_80d39f4287.jpg 1440w)
Erik Ahnis (links) und Jan-Hendrik vom Wege sind beide Vorstand bei der BBH-Tochter BBH Solutions AG.
Bild: © BBH
Bis zum 1. Januar 2024 müssen Stromnetzbetreiber die Beantragung eines Stromanschlusses vollständig digital auf ihrer Website anbieten. Das klingt auf den ersten Blick einfach. Gibt es hier juristische Fallstricke?
Erik Ahnis, Rechtsanwalt, Bankfachwirt (BA) und Partner bei Becker Büttner Held: Maßgeblich hierfür ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für die Digitalisierung des Netzanschlussprozesses. Hier wird allerdings nur ein grober Rahmen vorgegeben: Ab dem 1.1.2024 muss die Beantragung des Netzanschlusses und der sich daran anschließenden Prozesse über die Internetseite des…
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