E-Mobilität

Gelsenkirchen darf den Verleih von E-Rollern verbieten

Stadt will Ausweispflicht für die Nutzenden durchsetzen – und erhält dabei Unterstützung des Verwaltungsgerichts.
18.04.2024

Unsachgemäße Nutzung von E-Rollern führt immer wieder zu Ärger zwischen Verleihern und Städten. Die Nutzer verschwinden dabei oft in der Anonymität.

In einer juristischen Auseinandersetzung zwischen der Stadt Gelsenkirchen und zwei Verleihern von E-Scootern hat sich die Ruhrgebietsstadt vorläufig durchgesetzt. Sie ist nicht verpflichtet, den Verleihern die Sondernutzung des Straßenraums zu erlauben.

Seit einigen Jahren beklagt die Stadt Gelsenkirchen das rücksichtslose Verhalten einiger Fahrer von E-Scootern. Immer häufiger habe die Polizei Fahrten unter Alkoholeinfluss, auf Fußwegen und in Fußgängerzonen beobachtet. Zuweilen standen auch mehrere Personen auf einem Roller. Auch die Nutzung von Smartphones während der Fahrt ist verboten. Doch oft genug ist es unmöglich, die Identität der Fahrer festzustellen. Zwar haben die Roller der Verleiher Versicherungskennzeichen – doch ob der Name, den die Nutzer in der App angeben, korrekt ist, prüft niemand.

Verleiher sollen die Identität prüfen

Gelsenkirchen will erreichen, dass die Verleiher in ihrer App die Identität der Nutzenden überprüfen – entweder über den Personalausweis oder den Führerschein. Davon macht die Stadt die Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis der E-Scooter-Verleiher für den Straßenraum abhängig, die jüngst ausgelaufen ist. Sie erließ also eine Verfügung, die den Unternehmen die Erlaubnis zur Straßennutzung verbietet. Die E-Scooter seien aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Gegen dieses Vorgehen wiederum wehrten sich die beiden Verleiher Bolt und Tier juristisch.

Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Anträge der beiden Verleihfirmen auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Es sei nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Stadt, die Erteilung der Erlaubnis von einer Identitätsprüfung der Nutzer abhängig zu machen, offensichtlich ermessensfehlerhaft ist. Den Unternehmen drohen auch keine unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Die erwarteten finanziellen Einbußen reichen laut Amtsgericht nicht aus. Drohende existenzielle Notlagen seien nicht geltend gemacht worden.

Kein Anspruch auf Nutzung des Straßenraums

Hinsichtlich der von der Stadt verfügten Entfernung der E-Scooter aus dem öffentlichen Verkehrsraum überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Erfüllung dieser, aller Voraussicht nach rechtmäßig ausgesprochenen, Verpflichtung, so der Beschluss. Es sei nicht offensichtlich, dass den Unternehmen ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zusteht.

Gegen die Entscheidungen (Az: 2 L 444/24 und 2 L 495/24) kann Beschwerde erhoben werden, die dann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verhandelt würde. (wa)