Deutschland

Heizungsgesetz gestartet: Alles rund um die neue Förderung

Das Gebäudeenergiegesetz ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten und mit ihm auch die neue Förderrichtlinie für den Heizungstausch und verschiedene Effizienzmaßnahmen. Nach der langen Ungewissenheit im Zuge der Haushaltskrise, gibt es hier nun einen Überblick über die Förderkulisse.
02.01.2024

Seit 1.1.2024 gilt es: Im Neubau dürfen ab jetzt nur noch Heizsysteme mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien eingebaut werden.

Um kaum ein Gesetz wurde im vergangenen Jahr so erbittert gerungen wie um das Heizungsgesetz. Doch die Erleichterung über eine Einigung war nur von kurzer Dauer: Nur wenige Monate später bedrohte die Haushaltskrise die zu diesem Zeitpunkt gerade erst beschlossenen Details zur Förderrichtlinie für den Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen. Das viele Hin und Her hat für große Verunsicherung in der Bevölkerung gesorgt. Doch immerhin kurz vor dem Jahreswechsel schaffte das BMKW Klarheit, wie die neue Förderung aussehen soll und wie und wo man diese beantragen kann.

Die Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Seitdem kann der Heizungstausch von Eigenheimbesitzer:innen angepackt werden. Allerdings können derzeit noch keine Förderanträge gestellt werden. Erst ab voraussichtlich 27. Februar können Anträge bei der neu dafür zuständigen KfW eingereicht werden.

KfW statt BAFA zuständig 

Damit der Heizungstausch und Investitionen in die Gebäudehülle trotzdem möglichst schnell vorankommen, können Förderanträge für Projekte, die bereits jetzt beauftragt werden oder in Angriff genommen werden, nachgereicht werden.

Und so sehen die Förderdetails aus: Für den Wechsel zu einer Heizung auf Basis von erneuerbaren Energien gibt es 30 Prozent Grundförderung plus einen Effizienzbonus von fünf Prozent für eine Wärmepumpe oder eine Pauschale von 2500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen. Haushalte mit einem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können weitere 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten beantragen.

Geschwindigkeitsbonus bei 20 Prozent bis Ende 2028

Oben drauf kann noch ein Klimageschwindigkeitsbonus (20 Prozent) geltend gemacht werden, allerdings nur wer seine alte, aber noch funktionsfähige, fossile Heizung austauscht und das vor dem Jahresende 2028. Ursprünglich waren sogar 25 Prozent als Geschwindigkeitsbonus vorgesehen, allerdings vielen die Extra-Prozentpunkte der Haushaltskrise zum Opfer. Der reformierte Bonus sinkt ab 2029 alle zwei Jahre um drei Prozent ab. Die Maximalförderquote beträgt 70 Prozent. Die förderfähigen Investitionskosten sind zudem auf 30.000 Euro gedeckelt. (lm)