Recht & Regulierung

VKU enttäuscht – das hat das Kabinett zur CSRD beschlossen

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Umsetzung der CSRD beschlossen - ohne weitere Aussprache.
25.07.2024

Deutschland kommt der Umsetzung der CSRD näher. (Symbolbild)

Der Regierungsentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossen. Nun kann das Gesetz nach der Sommerpause im Bundestag besprochen werden.

Der Beschluss fiel ohne Aussprache, der neue Entwurf wurde auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) zeigte sich enttäuscht, er hatte sich zuvor dafür eingesetzt, dass kleinere kommunale Unternehmen, die nicht unter die vorgegebenen Größenkriterien der CSRD-Direktive fallen, bundesweit von der CSRD ausgenommen werden. Bisher hat dies nur das Land NRW vor.

Wann sind kommunale Unternehmen betroffen?

Der Regierungsentwurf enthält im Kern eine Ergänzung des Handelsgesetzbuchs (HGB). Nach der zentralen Vorgabe im Entwurf, § 289b HGB (HGB-E), müssen große oder kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften den Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Die Anforderungen an Form und Inhalt von Berichtsstandards werden damit deutlich strenger.

Laut VKU kann für kleinere kommunale Gesellschaften oder für kommunale Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform aber auch eine Pflicht zur Anwendung der CSRD bestehen. Das sei immer dann der Fall, wenn ein bestimmtes Unternehmen verpflichtet ist, den Lagebericht nach den Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Diese Pflicht kann sich aus dem Landesgesetz ergeben oder aus der Unternehmenssatzung.

"Der VKU hatte gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden einen Vorschlag gemacht, mit dem diese automatische Erstreckung auf kommunale Unternehmen schon auf der Ebene des Bundesgesetzes verhindert wird", erklärte ein Sprecher. Dieser Vorschlag wurde im Regierungsentwurf nicht aufgegriffen. "Der VKU wird sich weiter für eine solche Regelung einsetzen."

Einige wesentliche Änderungen

Laut dem Wirtschaftsprüfer Christian Maier von Rödl und Partner lassen sich drei wichtige Kernaussagen aus dem Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung ableiten: 

  • 1:1-Übernahme der in der CSRD festgelegten Inhalte (ausgenommen Wahlrechte) 
  • Bestätigung des Wirtschaftsprüfers als alleiniger Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts 
  • Verschiebung der Einreichungsfrist für Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-Berichte (LkSG) für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, auf den 31. Dezember 2025 

Goldy Raimann, Gruppenleiterin Nachhaltigkeit, bei der Asew erklärte zudem, dass in dem Entwurf eine Prüfung durch unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen per späterer Gesetzgebung vorgesehen ist. Dies sei unerwartet gewesen.

Keine Öffnung des Prüfmarkts

Ein stark umstrittenes Thema bei der CSRD-Umsetzung war, welche Berufsgruppen den Nachhaltigkeitsbericht prüfen können. Der Kreis der möglichen Prüfer wird laut Regierungsentwurf nicht geöffnet. TÜV-Verband und der Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft (BNW) kritisierten dies.

"Stattdessen wurde die Marktmacht der sogenannten Big4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gestärkt", kommentierte ein BNW-Sprecher. Damit meint er unter anderem EY und PwC. "Statt offenem Wettbewerb drohen nun Flaschenhälse und mögliche Mehrkosten." (pfa)